Hundeanmeldung, Hundeabmeldung, Hundesteuer

Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von vier Monaten überschreitet.

Hundeanmeldung - Beginn der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund vier Monate alt geworden ist.

Gebühren:

Die Steuer beträgt jährlich, für

  • den ersten Hund 30,00 €
  • den zweiten Hund 60,00 €
  • den dritten und jeden weiteren Hund 100,00 €
  • einen Kampfhund (mit Gutachten) 100,00 €
  • den zweiten Kampfhund (mit Gutachten) 200,00 €
  • den dritten Kampfund (mit Gutachten) 300,00 €

Besonderheiten

Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen.
Außerdem befreit werden können Jagdhunde mit entsprechender Prüfung und Einödhunde.
Zuchthunde können mit entsprechender Bescheinigung ermäßigt werden.
Weitere Auskünfte hierzu erteilt das Steueramt.

Hundeabmeldung

Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist, bei der Gemeinde abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben. Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.

Zuständig:

Kasse
Markt Tussenhausen
Marktplatz 9
86874 Tussenhausen
Tel.: 08268/9091-13
Fax.: 08268/9091-25
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Ansprechpartner: Herr Mussack Zi. 5

Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr
Montag und Dienstag 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr
Donnerstag 13.30 Uhr bis 19.00 Uhr

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